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Fragen zu Gebühren

Was bedeutet Kostenerstattung?

Seit 2004 können Sie sich bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse für die Kostenerstattung entscheiden. Dabei strecken Sie die Behandlungskosten gegen Rechnung vor und lassen sie sich anschließend von Ihrer Kasse erstatten.

Die Kostenerstattung kann auf ausgewählte Versorgungsbereiche beschränkt werden, zum Beispiel auf ambulante, stationäre oder zahnärztliche Leistungen. In Kostenerstattungstarifen können höhere Vergütungen vereinbart werden, als sie normalerweise von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden. Damit eröffnen sich für Patienten unter Umständen neue Behandlungsmöglichkeiten. Hierfür erhebt die Krankenkasse dann eine zusätzliche Prämie.

Wer sich für die Kostenerstattung interessiert, sollte bei seiner Krankenkasse genau nachfragen.

Zuzahlung zu Arzneimitteln

Die Zuzahlung zu Arzneimitteln beträgt 10 % des Apothekenverkaufspreises, höchstens aber 10 Euro und mindestens 5 Euro. Kostet das Medikament weniger als 5 Euro, bezahlt der Patient dessen vollen Preis.

Dies gilt auch für Mittel und Medizinprodukte, die in die Versorgung mit Arzneimitteln einbezogen sind (Beispiel: Sondennahrung für die künstliche Ernährung).

Für die Versorgung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung mit Arzneimitteln können Festbeträge festgesetzt werden. Festbeträge sind Höchstbeträge für die Erstattung von Arzneimittelpreisen. Das bedeutet, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für verordnete Arzneimittel grundsätzlich nur bis zu diesem Maximalbetrag übernehmen. Ist ein Arzneimittel teurer als der Festbetrag, tragen die Patientinnen und Patienten die Differenz zum Festbetrag entweder selbst oder erhalten ein anderes Arzneimittel ohne Aufzahlung, das therapeutisch gleichwertig ist. Sollte jedoch kein therapeutisch gleichwertiges Medikament gefunden werden, kann die Krankenkasse im Einzelfall auch eine Befreiung von den Mehrkosten aussprechen.

In Deutschland ist ein Fünftel der mit einem Festbetrag belegten rund 32.300 Arzneimittel von Zuzahlungen befreit. Das bedeutet insgesamt mehr als 6.200 zuzahlungsfreie Medikamente. Nur Medikamente, deren Preis 30 Prozent unter dem Festpreis liegt, werden als zuzahlungsfrei eingestuft. Die jeweiligen Werte werden vom Gesamtverband der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) festgelegt.

Welche Angaben sollten Sie parat haben?

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Zuzahlung zur häuslichen Krankenpflege

Bei häuslicher Krankenpflege beträgt die neu eingeführte Zuzahlung 10 % der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung. Die Zuzahlung ist auf die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme häuslicher Krankenpflege begrenzt.

Zuzahlungen zu Heilmitteln

Bei Heilmitteln (Beispiel: Massagen, Krankengymnastik, Ergotherapie) beträgt die Zuzahlung 10 % der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung (Rezeptblatt).

Zuzahlungen zu Hilfsmitteln

Zu Hilfsmitteln, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind (Beispiel: Rollstühle) ist eine Zuzahlung von 10 %, höchstens aber 10 Euro und mindestens 5 Euro zu entrichten.

Kostet das Hilfsmittel weniger als 5 Euro, zahlt der Patient dessen vollen Preis.

Bei Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind (Beispiele: Stoma- und Inkontinenzartikel), beträgt die Zuzahlung 10 % je Packung, aber nicht mehr als 10 Euro pro Monat.

Befreiung von Zuzahlungen

Grundsätzlich befreit von den Zuzahlungen sind minderjährige Kinder und Jugendliche sowie chronisch Kranke (auf Antrag), Sozialgeldempfängern oder Hartz IV Bezieher.

Wer gilt als schwerwiegend chronisch krank?

Chronisch Kranke müssen im Gesundheitssystem weniger zuzahlen als andere Patienten. Als Zuzahlungen gelten z. B. die Rezeptgebühr, die Praxisgebühr oder die 10,- € pro Tag in Kliniken.

Als chronisch krank gilt, wer wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung ist. (Details hierzu unter
www.betanet.de/betanet/soziales_recht/Zuzahlungsbefreiung-fuer-chronisch-Kranke-820.html).

Wenn die Zuzahlungen eines chronisch Kranken höher liegen als 1 % seiner jährlichen Bruttoeinnahmen, kann er sich für den Rest des Jahres von der Zuzahlung befreien lassen. Die 1-%-Grenze gilt allerdings für Patienten ab einem bestimmten Alter nur, wenn sie sich therapiegerecht verhalten und die Vorsorgeuntersuchungen wahrgenommen haben.

Der Vermerk der Zuzahlungsbefreiung auf Rezept oder eine Befreiungsbescheinigung ist wichtig, denn Apotheken sind verpflichtet, bei Nichtvorliegen die Zuzahlung in voller Höhe verlangen und diese an die Krankenkassen weiterzuleiten. (ms)

Werden Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung von den Krankenkassen übernommen?

In folgenden Fällen übernimmt die Krankenkasse die Kosten: Fahrten zur Strahlen- oder Chemotherapie, Dialyse, bei Patienten mit Pflegestufe II oder III, bei Schwerbehinderten (Merkmal aG, Bl oder H). Vergleichbare Indikationen nach individueller Entscheidung der Krankenkasse. Diese Fahrten müssen allerdings vorher beantragt und von der Kasse genehmigt werden! Bitte beachten Sie, dass für jede Fahrt ein Eigenanteil von 10 % anfällt (mindestens 5 €, höchstens 10 €).  Sind die Fahrkosten niedriger als 5 Euro, zahlt der Patient den vollen Fahrpreis.